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  • · Fachbeitrag · Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

    BMF veröffentlicht Grundsätze zur Anwendung des StAbwG

    | Das BMF finalisiert sein umfangreiches Anwendungsschreiben zum Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG). Im Vergleich zum Entwurf vom 30.11.23 ändert die Finanzverwaltung an einigen Stellen ihre bisherige Auffassung (BMF 14.6.24, IV B 5 - S 1308/22/10008 :004). |

     

    Das seit dem Jahr 2022 anwendbare StAbwG zielt darauf ab, Geschäftsvorgänge von Steuerpflichtigen mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet steuerlich zu sanktionieren (s. Loose, PIStB 21, 217). Seit dem 20.12.23 gilt auch Russland als nicht kooperativ (§ 2 StAbwV), sodass die Abwehrmaßnahmen nach den §§ 7 ff. StAbwG grundsätzlich ab 2024, teilweise zeitlich verzögert, zur Anwendung kommen (§ 3 Abs. 2 StAbwG).

     

    Das BMF geht u. a. auf folgende Punkte näher ein:

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