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  • · Fachbeitrag · Abziehbare Ausgaben

    Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden innerhalb der Europäischen Union

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Spenden an eine Körperschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat: (hier: Italienischer Verein) können steuerlich dann abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung sämtliche Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug setzt also insbesondere voraus, dass die Voraussetzungen an die satzungsgemäße Vermögensbindung (§ 61 AO) beachtet werden (BFH, 17.9.13, I R 16/12, BB 14, 662).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall spendete eine GmbH 10.000 EUR an einen Verein mit Sitz in Italien. Der Verein ist Mitglied der russisch-orthodoxen Kirche und verfolgt u.a. den Zweck eines Kirchenbaus in Rom und die Unterrichtung und Lehre der russisch-orthodoxen Religion und Kultur. Der Verein bestätigte mit der im Jahr 2005 erteilten Spendenbescheinigung, dass die Spende für die Errichtung einer russisch-orthodoxen Kathedrale in Rom verwendet werde. Das FA versagte den Spendenabzug. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der BFH hob jetzt das erstinzanzliche Urteil auf und hat die Klage abgewiesen.

     

    Anmerkungen

    Nach der im Streitjahr geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gehören zu den vom Einkommen abziehbaren Aufwendungen auch Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 ff. AO. Wird die Zuwendung allerdings an eine in der EU oder im EWR-Wirtschaftsraum gelegene Körperschaft geleistet, setzt der Spendenabzug zusätzlich voraus, dass die begünstigte Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9; Abs. 2 Nr. 2 2. HS. KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) KStG).