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  • · Nachricht · Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen

    Berücksichtigung ausländischer Steuerbescheide

    | Wird ein Sachverhalt sowohl in einem inländischen als auch in einem Steuerbescheid einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats erfasst, ist darin eine widerstreitende Steuerfestsetzung zu sehen. Ein Steuerbescheid kann dann bei Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts nach § 174 Abs. 1 AO geändert werden. Zu beachten sind die maßgeblichen DBA-Bestimmungen ( BFH 12.5.12, I R 73/10 ). |

     

    Ein in den Niederlanden wohnender Heilpraktiker, der mit seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig war, beantragte die betreffenden Bescheide mit der Begründung zu ändern, hinsichtlich zweier bei der Gewinnermittlung berücksichtigter Ertragspositionen „Seminare“ und „Versicherungen“ handelt es sich um in den Niederlanden zu versteuernde Rentenbezüge.

     

    Der BFH kam zu der Ansicht, dass die deutsche Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 S. 1 AO geändert werden kann, falls die niederländische Berufsunfähigkeitsrente auch dort besteuert wurde. Ob dies der Fall war, hat das FG erst noch zu prüfen. § 174 AO müsse unionsrechtskonform dahin gehend ausgelegt werden, dass auch ein Steuerbescheid einer EU-Behörde als Steuerbescheid i.S.d. § 174 Abs. 1 S. 1 AO anzuerkennen ist. Denn ein Ausschluss der Korrekturmöglichkeit würde eine Beschränkung der jeweils einschlägigen Grundfreiheiten darstellen.

     

    Hinweis | Der BFH wies abschließend darauf hin, dass die abkommensrechtliche Verteilung der Besteuerungskompetenzen bei der Prüfung des Widerstreits nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Hat nur ein Staat das ausschließliche Besteuerungsrecht, stellt die Berücksichtigung in beiden Bescheiden einen Widerstreit dar.

    Quelle: ID 35255290