· Fachbeitrag · Amtshilfe in Steuersachen
Zur Dauer des Informationsaustausches und Festsetzungsverjährung
von VRiFG a.D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
| Nach Art. 10 VO (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hat bei Informationsersuchen der Mitgliedstaaten die Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zu erfolgen. Welche Auswirkungen hat nun eine Nichteinhaltung der Fristen aus vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen ‒ ggf. auch auf die Rechtmäßigkeit der Aussetzung einer Steuerprüfung? Damit hat sich der EuGH in einem aktuellen Urteil befasst ( EuGH 30.9.21, C-186/20 ). |
Sachverhalt
Ein slowakisches Finanzamt stellte im Zuge einer Steuerprüfung bei einer solwakischen GmbH (s. r. o.) zwei Auskunftsersuchen an die Behörden zweier anderer EU-Mitgliedstaaten. Dadurch verzögerte sich der Abschluss der Prüfung, die schließlich etwa eindreiviertel Jahre in Anspruch nahm. Eine dieser Anfragen hatte alleine etwa sechseinhalb Monate gedauert. Die slowakische GmbH focht den zuletzt ergangenen Bescheid an und berief sich auf eine überlange Verfahrensdauer mit der Folge, dass die erlangten Erkenntnisse nicht verwertet werden dürften. Denn nach nationalem Recht dürfe die Betriebsprüfung nicht länger als ein Jahr dauern (Art. 46 Abs. 10 AO Slowakei). Sie berief sich weiter auf den 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7.10.10 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer: „Fristen gemäß dieser Verordnung für die Übermittlung von Informationen sind als nicht zu überschreitende Höchstfristen zu verstehen, wobei grundsätzlich gelten sollte, dass im ersuchten Mitgliedstaat bereits vorliegende Informationen im Interesse einer effizienten Zusammenarbeit unverzüglich übermittelt werden.“
Anmerkungen
Der EuGH hat das oben dargestellte Problem in seinem Urteil zugunsten der Finanzverwaltung gelöst: Er hat festgestellt, dass weder in den Art. 10 bis 12 noch in einer anderen Bestimmung der VO (EU) Nr. 904/2010 irgendeine Folge für die Steuerbehörden oder für die Steuerpflichtigen vorgesehen ist, wenn die Steuerbehörden bei Anwendung der VO die Fristen überschreiten. Diese Fristen gelten ‒ wenn überhaupt ‒ als Sollfristen (entgegen dem Wortlaut) allein zwischen den beteiligten Finanzbehörden.
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