23.07.2020 · Anhängiges Verfahren · EUV 904/2010 · C-186/20
Mehrwertsteuer, Fristen, Betrug, internationaler Informationsaustausch
Letzte Änderung: 23. Juli 2020, 08:15 Uhr, Aufgenommen: 23. Juli 2020, 09:42 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyssi sud Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 29.04.2020, zu folgenden Fragen:
1. Ist der 25. Erwägungsgrund der VO (EU) Nr. 904/2010 vom 07.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, wonach "Fristen gemäß dieser Verordnung für die Übermittlung von Informationen als nicht zu überschreitende Höchstfristen zu verstehen (sind)", dahin auszulegen, dass es sich dabei um Fristen handelt, die nicht überschritten werden dürfen, und ihre Überschreitung zur Rechtswidrigkeit der Aussetzung der Steuerprüfung führt?
2. Hat die Nichteinhaltung der Fristen für die Durchführung des internationalen Informationsaustausches, die die VO (EU) Nr. 904/2010 vom 07.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorsieht, Folgen (in Form einer Sanktion) für die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde?
3. Stellt ein internationaler Informationsaustausch, bei dem die Fristen überschritten werden, die die VO (EU) Nr. 904/2010 vom 07.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorsieht, einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-186/20
Normen: EUV 904/2010
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen