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  • · Nachricht · Anrechnung ausländische Steuern

    Zum „wirtschaftlichen Zusammenhang“ in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG

    | Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i.S. d. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip. Der BFH hat nun in einem aktuellen Urteil zur Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Zusammenhang“ entschieden, dass dieses weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht verstößt ( BFH 6.4.16, I R 61/14 ). |

     

    Sachverhalt

    Eine Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit erzielte laufend Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, von denen ausländische Quellensteuern einbehalten wurden. Sie rechnete die Quellensteuern in vollem Umfang auf die inländische Körperschaftsteuer an. Das Finanzamt folgte dem nicht und kürzte bei der Ermittlung des anrechenbaren Quellensteuerbetrages die ausländischen Einnahmen der Versicherung um Teile der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, die die Versicherung als kalkulatorischen Positionen bei der Zuführung zu der von ihr gebildeten Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen berücksichtigt hatte. Dabei stützte sich das Finanzamt auf § 34c Abs. 1 S. 4 EStG. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Münster 17.9.14, 10 K 1310/12 K, EFG 15, 303), der BFH gab der Klage aber teilweise statt.

     

    Anmerkungen

    § 34c Abs. 1 S. 4 EStG sieht für die Anrechnung ausländischer Steuern eine Verhältnisrechnung zwischen den ausländischen und den gesamten vom Unternehmen erzielten Einkünften vor. Im Rahmen dieser Verhältnisrechnung mindern sich die ausländischen Einkünfte um Betriebsausgaben, die mit den ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

     

    Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG). Weisen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i.S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, so sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören. Diese Zurechnungsgrundsätze verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.

     

    Quelle: ID 44158047