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  • · Nachricht · Anrechnung ausländischer Steuern

    BMF: Umsetzung des EuGH-Urteils zu § 34c EStG

    | Der EuGH hatte die deutsche Vorschrift zur Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG in 2013 für europarechtswidrig erklärt ( EuGH 28.2.13, C-168/11, s. PIStB 13, 150 ). Das BMF äußert sich nun zur verfahrenstechnischen Umsetzung des Urteils für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 (BMF 4.5.15, IV B 3 - S 2293/09/10005-04 IV A 3 - S 1900/07/10107-45). |

     

    Der EuGH hatte die deutsche Berechnungsmethode zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer nach § 34c EStG als nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar angesehen. In der Folge wurde § 34c EStG mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 an die EuGH-Rechtsprechung angepasst.

     

    Für Altjahre bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2014 gilt:

    • Ist eine Steuerfestsetzung im Hinblick auf die Anrechnung nach § 34c EStG vorläufig ergangen, ist diese von Amts wegen zu ändern (und dann insoweit für endgültig zu erklären), wenn die Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG zu einer Steuerminderung führt.
    • In allen übrigen Fällen, so die Finanzverwaltung, ist die Steuerfestsetzung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen zu ändern.

     

    Quelle: ID 43395142