· Fachbeitrag · Anrechnungsmethode
BFH stellt Berechnungsschema für die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG vor
von Dr. Stephan Peters, Haltern am See
| Gemäß § 34c EStG ist nur die Steuer anrechenbar, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als „ausländische Einkünfte“ einbezogenen Einkünfte entfällt. Dabei ist eine Verhältnisrechnung auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar für bestimmte Einkünfte eine Schedulenbesteuerung vorgesehen ist, in der konkreten Veranlagung aber der Steuersatz der Schedule ‒ als Ergebnis einer Günstigerrechnung ‒ einheitlich auf das Gesamteinkommen angewandt wird (BFH 15.3.23, I R 8/20). |
1. Anwendungsbereich des § 34c EStG
Innerhalb von § 34c EStG wird zwischen der Anrechnung gemäß Abs. 1 und dem Abzug nach Abs. 2 und 3 der ausländischen Steuern unterschieden. Eine Besonderheit ist der Erlass bzw. die Pauschalierung nach § 34c Abs. 5 EStG.
Einschlägig ist § 34c EStG insbesondere in Fällen, in denen kein DBA besteht. Liegt kein DBA vor, muss der persönliche und sachliche Anwendungsbereich von § 34c Abs. 1 EStG eröffnet sein: Es muss also insbesondere Subjektidentität zwischen der im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen und der im Ausland zur Steuer herangezogenen Person bestehen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen findet die Vorschrift über § 50 Abs. 3, Abs. 4 EStG eingeschränkt Anwendung. Darüber hinaus muss auch der sachliche Anwendungsbereich eröffnet sein, also insbesondere eine Doppelbesteuerung derselben Einkünfte mit inländischer und ausländischer Steuer vorliegen. Es muss sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht eine Identität zwischen dem inländischen und ausländischen Abgabengegenstand vorliegen. Welche international anfallenden Steuern für Nicht-DBA-Staaten aus Sicht der Finanzverwaltung mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar sind, hat das BMF in der Anlage zu § 34c EStR veröffentlicht (BMF, Handbuch ESt, Anhang 12).
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