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  • · Fachbeitrag · Antrag auf Vorsteuervergütung

    Ausschlussfrist ist nicht verlängerbar

    | Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist. Das hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden ( EuGH 21.6.12, C-294/11 ). |

     

    Der Streit knüpft regelmäßig daran an, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorsteuerbeträge angefallen sind, ein vollständig ausgefüllter und ordnungsgemäß unterschriebener Antrag sowie die Originalrechnungen beim BZSt vorliegen müssen.

     

    PRAXISHINWEIS | Für Anträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist ab dem 1.1.10 nicht mehr die Achte Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern eine neue EU-Richtlinie (2008/9) anzuwenden, nach deren Art. 15 Abs. 1 S. 1 nunmehr eine um drei Monate verlängerte Antragsfrist von neun Monaten gilt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 169 | ID 34370610