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  • · Fachbeitrag · AStG

    Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG

    von M. Sc. Christian Kahlenberg, Frankfurt (Oder)

    Das FG Baden-Württemberg hat ernstliche Zweifel, ob die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften aus in Drittstaaten ansässigen Zwischengesellschaften europarechtskonform ist. Dabei ging es um den Substanznachweis (Motivtest) nach § 8 Abs. 2 AStG, der die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung exkulpiert. Diese Exkulpationsmöglichkeit wird gegenwärtig explizit auf binnenmarktinterne Vorgänge begrenzt. Inwieweit sich diese Restriktion mit den EU-Grundfreiheiten verträgt, war Gegenstand der nachfolgend skizzierten Entscheidung (FG Baden-Württemberg 12.8.15, 3 V 4193/13, EFG 15, 16).

     

    Sachverhalt

    Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger S war Alleingesellschafter der M AG - einer schweizerischen Kapitalgesellschaft - die sich in der Schweiz auf die „Suche und Vermittlung sowie Planung, Verkauf, Vermietung und Verwaltung sowie Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften“ spezialisiert hatte. Die Geschäfte führte S selbst aus Räumlichkeiten in der Schweiz. Nach einer Steuerfahndungsprüfung sah das Finanzamt die AG als sog. Zwischengesellschaft an und rechnete deren Einkünfte dem Antragsteller persönlich zu. Den Motivtest gemäß § 8 Abs. 2 AStG ließ das Finanzamt nicht zu.

     

    Gegen die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) erhob S Einspruch hinsichtlich der unionsrechtlichen, abkommens- und verfassungsrechtlichen Ausgestaltung und begehrte die Aussetzung der Vollziehung. Als Argumente führte er an, dass die schweizerische Kapitalgesellschaft einer „echten wirtschaftlichen Tätigkeit“ nachging, indem sie eine Maklertätigkeit in der Schweiz ausübte, und deshalb keine missbräuchliche Gestaltung vorlag. Daher müsse auch der Motivtest anwendbar sein. Außerdem ist die Ausübung von Maklertätigkeiten in der Schweiz auch nur über eine dort ansässige Kapitalgesellschaft möglich.