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  • · Nachricht · Ausländische Sozialversicherungsbeiträge

    Beiträge an schweizerische Rentenversicherung nicht als Sonderausgaben abziehbar

    | Obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie aus Einkünften stammen, die in Deutschland aufgrund des DBA-Schweiz steuerfrei sind. Die entsprechenden Beiträge können auch nicht im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden (BFH 18.4.12, X R 62/09). |

     

    Der im Inland ansässige Steuerpflichtige erzielte 2005 neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Geschäftsführer einer Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Unternehmensberater für eine Gesellschaft - ebenfalls mit Sitz in der Schweiz. Nach dem DBA zwischen Deutschland und der Schweiz waren die gewerblichen Einkünfte unter Anwendungen des Progressionsvorbehaltes in Deutschland steuerfrei. Auf diese Einkünfte hatte der Steuerpflichtige Beiträge zur Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in zu entrichten. Dabei handelt es sich um obligatorische Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung. Diese Beiträge sind bei der Ermittlung der Schweizer Bundessteuer abzugsfähig. In seiner deutschen Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die AHV-Beiträge zum einen als Sonderausgaben geltend und erhöhte zum anderen für Zwecke der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte das der schweizerischen Besteuerung unterliegende Einkommen um diese Beträge. Das FA versagte den Sonderausgabenabzug und auch vor dem BFH hatte der Steuerpflichtige keinen Erfolg.

     

    Hintergrund | Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (u.a. von Rentenversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ist, dass sie an einen Sozialversicherungsträger (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG) geleistet werden und nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

     

    Die AHV-Beiträge sind grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar, weil die AHV als Sozialversicherungsträger i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) EStG anzusehen ist. Ob es sich um einen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt, ist insoweit ohne Belang. Der Sonderausgabenabzug scheitert jedoch, weil die Beiträge mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen ist dann anzunehmen, wenn beide durch dasselbe Ereignis veranlasst sind, d.h. wenn ein Steuerpflichtiger steuerfreie Einnahmen erzielt und dieser Tatbestand gleichzeitig Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger auslöst. In diesem Fall geht die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug vor.

     

    Der Ausschluss dieser ausländischen Vorsorgeaufwendungen vom Sonderausgabenabzug verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die entsprechenden Beiträge können auch nicht bei der Bemessung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes (im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes) berücksichtigt werden. Nach der gesetzlichen Vorschrift dürfen nur „Einkünfte“ den anzuwendenden Steuersatz erhöhen oder vermindern. Sonderausgaben zählen jedoch nicht zu den Einkünften. Dies schließt ihre Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus.

     

    MERKE | Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des erkennenden BFHs ebenfalls für die Rechtslage nach Inkrafttreten des AltEinkG. Das neue System der Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünfte aufgrund des AltEinkG mit der grundsätzlichen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, die zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, erfordert keine Änderung bzw. Anpassung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

    Quelle: ID 34688960