· Fachbeitrag · Ausländische Steuern
Anrechnungsverfahren nach § 34c EStG bedarf der Korrektur
von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
Der EuGH hat jüngst das Anrechnungsverfahren nach § 34c EStG unter die Lupe genommen und die aktuelle Fassung der Regelung als nicht vereinbar mit dem Unionsrecht qualifiziert. Der in § 34c EStG vorgesehene Aufteilungsmaßstab hat nämlich zur Folge, dass Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie die personen- und familienbezogenen Umstände unberücksichtigt bleiben (EuGH 28.2.13, C-168/11, Beker vs. FA Heilbronn, DStR 13, 518, Abruf-Nr. 130986). |
Sachverhalt
Die unbeschränkt steuerpflichtigen Eheleute bezogen 2007 neben ihren aus Deutschland stammenden Einkünften auch Kapitaleinkünfte aus ihren Beteiligungen (weniger als 10 %) an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Frankreich, Luxemburg und Niederlande bzw. Schweiz, USA und Japan. Für diese Beteiligungen erhielten sie Dividenden von insgesamt 24.111,29 EUR, für die in den verschiedenen Quellenstaaten ausländische Steuern von insgesamt 2.853,02 EUR entrichtet wurden.
Nach den DBA zwischen Deutschland und den Staaten, aus denen diese Dividenden stammen, darf Deutschland als Wohnsitzstaat der Eheleute die Dividenden ausländischen Ursprungs besteuern. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dieser Dividenden wird die ausländische Quellensteuer auf die tarifliche Einkommensteuer bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet, die auf die betreffenden Einkünfte entfällt. Der Höchstbetrag für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern belief sich nach § 34c EStG auf 1.282 EUR.
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