Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Ausländische Stiftung

    Körperschaftsteuerpflicht einer Schweizer Stiftung bei inländischen Vermietungseinkünften

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg geht es um eine nach Schweizer Recht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreite Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz. Das FG entschied, dass die Stiftung, die inländische Vermietungseinkünf te erzielt, in Deutschland nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist (FG Baden-Württemberg 23.4.15, 3 K 1766/13, IStR 15, 701, Revision unter I R 39/15).

    Sachverhalt

    Die Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz ist in der Schweiz wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit, im Inland allerdings beschränkt steuerpflichtig. In der Stiftungssatzung sind die Satzungszwecke nur sehr allgemein beschrieben, auch die Unmittelbarkeit, Ausschließlichkeit und Selbstlosigkeit sind in der Stiftungsurkunde nicht genannt. Die Stiftung erzielte in Deutschland mit ihren Grundstücken Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA unterwarf die inländischen Vermietungseinkünfte der Körperschaftsteuer. Hiergegen wandte sich die Stiftung und berief sich auf die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Hiermit blieb die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren auch vor dem FG Baden-Württemberg erfolglos. Allerdings hat die Stiftung Revision eingelegt (BFH I R 39/15): Sie macht weiterhin geltend, sie habe als gemeinnützige Stiftung Schweizer Rechts Anspruch auf die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

     

    Anmerkungen

    Mit den Einkünften aus der Verpachtung des in Deutschland belegenen Grundbesitzes ist die Stiftung im Inland beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG; §§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 KStG). Das FG hat die Befreiung von der Körperschaftsteuer versagt, da diese nicht für beschränkt Steuerpflichtige gilt, es sei denn, es handelt sich um steuerpflichtige Gesellschaften, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines EU- bzw. EWR-Staats befindet, und mit diesen Staaten besteht ein Amtshilfeabkommen; dies war in den Streitjahren im Verhältnis zur Schweiz nicht der Fall. Das FG Baden-Württemberg führt hierzu aus: