Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Auslandsfonds

    Pauschalbesteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds nicht EU-rechtswidrig

    von VRiFG a. D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | In einer aktuellen EuGH-Entscheidung ging es um die Frage, ob die noch bis 2003 geltende Regelung in § 18 AuslInvestmG mit dem primären Unionsrecht vereinbar ist. Diese Vorschrift befasste sich mit der Besteuerung bestimmter Auslandfonds (schwarze Investmentfonds) und sah in § 18 Abs. 3 AuslInvestmG eine Art Strafbesteuerung vor. Der EuGH hat entschieden, dass die strittige Norm unter den Bestandsschutz des Art. 64 AEUV fällt, sodass die Unvereinbarkeit mit der Kaptalverkehrsfreiheit irrelevant war ( EuGH 21.5.15, C-560/13, IStR 15, 516). |

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte die Rechtsnachfolgerin einer in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in den Jahren 1997 bis 2003 Beteiligungen an Investmentfonds mit Sitz auf den Kaimaninseln hielt. Nach den von der depotführenden Bank zur Verfügung gestellten Unterlagen beliefen sich die Einkünfte daraus auf rund 261.000 EUR. Das Finanzamt hielt jedoch § 18 Abs. 3 AuslInvG für anwendbar und kam zu steuerpflichtigen Erträgen von 624.000 EUR. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Regelung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Der daraufhin angerufene BFH (6.8.13 (VIII R 39/12, BFH/NV 13, 1976) legte dann dem EuGH die Frage vor, ob sich § 18 Abs. 3 AuslInvG bei Drittstaatensachverhalten auf Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen bzw. mit Direktinvestitionen bezieht und daher Art. 64 Abs. 1 AEUV anwendbar sei. Der EuGH hat dies nun tatsächlich bejaht.

     

    Anmerkungen

    In der Sache selbst stellte der EuGH fest, dass eine nationale Regelung wie § 18 AuslInvestmG gebietsansässige Anleger davon abhalten kann, Anteile an ausländischen Investmentfonds zu zeichnen. Die Dienstleistung des Fonds kann dadurch von weniger Anlegern in Anspruch genommen werden. Damit verstößt die Regelung grundsätzlich gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Aber da die Voraussetzungen der sog. Stillhalteklausel des Art. 64 AEUV (Art. 57 EGV) erfüllt sind, ist der Verstoß insofern unbeachtlich; die (Straf-) Besteuerung auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt demnach nicht gegen Unionsrecht.