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  • · Nachricht · Auslandstätigkeitserlass

    Beschränkung auf inländische Arbeitgeber ist unionsrechtswidrig

    | Die Beschränkung der Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass auf solche aus Arbeitsverhältnissen mit einem inländischen Arbeitgeber im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stellt einen Verstoß gegen das unionsrechtlich verbürgte Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 56 AEUV) dar. |

     

    Sachverhalt

    Der im Inland ansässige Steuerpflichtige war bei einem dänischem Unternehmen beschäftigt und für ein auf drei Jahre befristeten Entwicklungshilfeprojekt nach Benin entsandt worden. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen wurden in Dänemark wegen des Zusammenhangs mit dem Entwicklungshilfeprojekt nicht besteuert. Das FA unterwarf die Einkünfte mangels Vorliegens eines inländischen Arbeitgebers in vollem Umfang der deutschen Einkommensteuer.

     

    Hintergrund | Nach dem Auslandstätigkeitserlass wird von der Besteuerung des Arbeitslohns abgesehen, den ein Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers auf Grund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält. Zu den begünstigten Aufgabenbereichen zählt u. a. die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit. Der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen war kein „inländischer” Arbeitgeber, da er seinen Sitz im Ausland hatte. Folglich findet der Erlass im Streitfall keine Anwendung.

     

    Entscheidung

    Das FG sah hierin eine Ungleichbehandlung und indirekte Diskriminierung des ausländischen Arbeitgebers. Das FG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Rechtsvorschrift, die eine Steuerbefreiung für Einkünfte einer im Inland steuerpflichtigen Person aus nichtselbständiger Arbeit davon abhängig macht, dass der Arbeitgeber seinen Sitz im Inland hat, eine derartige Steuerbefreiung aber nicht vorsieht, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Staat der EU hat, mit Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV ) vereinbar ist.

     

    Der EuGH entschied, dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Quelle: ID 38483530