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  • · Nachricht · Auslandsverluste

    Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts für EU-Vermietungsverluste

    | Die Nichtberücksichtigung des von einem Steuerinländer erzielten Verlusts aus der Vermietung einer Ferienimmobilie in Portugal im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht (FG Köln 24.03.2021 4 K 2117/16). |

     

    Sachverhalt

    Es ging um die Frage, ob negative Einkünfte aus der Vermietung einer in Portugal belegenen Ferienwohnung durch den Ansatz eines negativen Progressionsvorbehalts bei der Bemessung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind. Der Ausschluss des Progressionsvorbehalts für Einkünfte aus in EU-Mitgliedstaaten belegenen Immobilien verstoße nach Auffassung der Kläger gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Es liege unterschiedliche Behandlung der Vermietungsverluste aus einer im Inland belegenen Immobilie gegenüber einer ausländischen Immobilie liege. Das Finanzamt verwies darauf, dass für nach Art. 6 Abs. 1 DBA Portugal freigestellte Einkünfte nach § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG sowohl der positive als auch der negative Progressionsvorbehalt entfallen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

     

    Anmerkungen

    Das FG Köln ist der Auffassung, dass das FA zu Recht den geltend gemachten Verlust aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Portugal nicht bei der Bemessung des Steuersatzes unter Anwendung eines negativen Progressionsvorbehaltes gemäß §°32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt hat.

     

    Bei dieser Regelung handele es sich um eine folgerichtige symmetrische steuerliche Nichterfassung negativer und positiver Einkünfte, die der Ausgewogenheit der durch die DBA vorgegebenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten dient und unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz des nationalen Steuersystems gerechtfertigt ist. Schließlich hat das FG Köln seine Rechtsauffassung auch damit begründet, dass für eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung ausländischer Verluste bei der Berechnung des Steuersatzes keine anderen Grundsätze als für den unmittelbaren Abzug von der Besteuerungsgrundlage gelten können. Ein solcher Abzug komme aber nur in dem Ausnahmefall sog. finaler Verluste, d. h. der fehlenden Möglichkeit zu deren Berücksichtigung in dem nach dem DBA zur Besteuerung befugten Staat, in Betracht.

     

    Beachten Sie | Im Hinblick auf die im Schrifttum geäußerten Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 32b Abs. 1 S. 2 EStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit hat das FG die Revision zugelassen.

     

    Quelle: ID 47600466