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  • · Nachricht · Auslegung von DBA

    Zur Einkünftequalifikation eines im Ausland tätigen Lichtdesigners

    | Ein Lichtdesigner ist werkschaffend tätig, wenn er das später zur Aufführung gebrachte Lichtdesign vorab entwickelt und sein Werk sodann vor der eigentlichen Aufführung lediglich an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne noch im Rahmen der (späteren) Aufführungen auf das Werk Einfluss zu nehmen. Anders ist es dann, wenn er sein Werk - nach Art eines Performance-Künstlers - vor dem Publikum schafft (BFH 11.7.18, I R 44/16). |

     

    Sachverhalt

    Ein Lichtdesigner war an verschiedenen Opernhäusern im europäischen Ausland (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Spanien, Schweden, Schweiz) und in Japan tätig. In Arbeitgeber-Bescheinigungen aus Frankreich, Schweden und der Schweiz sind insoweit nichtselbstständige Einkünfte ausgewiesen worden .Von den Auftraggebern wurden bei der Auszahlung der Honorare ausländische Steuern einbehalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass alle erzielten Einkünfte solche aus selbstständiger Tätigkeit seien. Die Qualifikation einer Tätigkeit habe nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen, die Bezeichnung der Einkunftsart auf den Abrechnungsbelegen sei nicht maßgeblich. Der Lichtdesigner sah in den Einkünften aus Frankreich, Schweden und der Schweiz solche aus nichtselbstständiger Arbeit, die in Deutschland steuerfrei sind (Besteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat) und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

     

    Das FG gab der Klage teilweise statt (FG Berlin-Brandenburg 16.7.17, 15 K 1093/10). Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück.

     

    Anmerkungen

    Das FG hat allein auf die ausländischen Bescheinigungen abgestellt. Dem ist auch mit Blick auf den im OECD-Musterkommentar ab dem Jahr 2000 vertretenen sog. new approach nicht zu folgen.

     

    Nach Art. 17 Abs. 1 OECD MustAbk können ungeachtet der Art. 7 und 15 Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler aus ihrer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden.

     

    Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um den Inhalt der vom Lichtdesigner im Ausland ausgeübten Tätigkeit beurteilen zu können und ob das innerstaatliche Besteuerungsrecht hinsichtlich der vom Steuerpflichtigen für die in Frankreich, Schweden und der Schweiz bezogenen Einkünfte nach den einschlägigen DBA ausgeschlossen wird.

     

    Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang hat der BFH auf Folgendes hingewiesen:

     

    • Sollte der Liochtdesigner im Rahmen seiner Gasttätigkeiten im Ausland ganz oder teilweise Einkünfte als Künstler i.S.d. Art. 17 Abs. 1 OECD-MustAbk erzielt haben, so hätte das FG nach Maßgabe des jeweils einschlägigen DBA sowie des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG der Frage nachzugehen, ob Deutschland die Doppelbesteuerung durch Freistellung oder aber Anrechnung vermeidet.

     

    • Soweit der Lichtdesigner bezogen auf die in Frankreich, Schweden und der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten (auch) nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt haben sollte, wären diese im Inland freizustellen und lediglich beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

     

    • Für den Fall, dass Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen sollten, wäre das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die Anrechnung der im Ausland einbehaltenen Quellensteuern auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 6 S. 1 EStG i. V. m. den Regelungen der einschlägigen DBA ausscheidet. Denn alle die vorgenannten Staaten betreffenden DBA weisen dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für eine selbstständige Tätigkeit zu, wenn diese nicht unter Benutzung einer festen oder ständigen Einrichtung bzw. einer Betriebsstätte ausgeübt wird.

     

    Quelle: ID 45669816