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  • · Fachbeitrag · Außensteuergesetz

    Hinzurechnungsbesteuerung bei Vermietungseinkünften in der Schweiz

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die Hinzurechnung von erzielten Zwischeneinkünften (§ 8 Abs. 1 AStG) einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt deshalb nicht gegen Unionsrecht (BFH 30.9.20, I R 12/19 [I R 78/14], DB 21, 654). |

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann war von 2004 bis 2006 Alleingesellschafter der A-GmbH mit Sitz in der Schweiz. Daneben war er Gesellschafter der B-GmbH mit Sitz in der Schweiz, die ihrerseits Gesellschafterin einer schweizerischen AG war. Ferner war er Alleingesellschafter einer im Inland ansässigen GmbH. In den Jahren 2004 bis 2006 hatte der Ehemann Wohnsitze sowohl im Inland als auch in der Schweiz. Ehefrau und Kinder lebten zunächst überwiegend in der Schweiz, während sich der Ehemann regelmäßig an seinem inländischen Wohnsitz aufhielt. Ab September 2005 hatten sowohl der Ehemann als auch seine Familie ihren Lebensmittelpunkt im Inland.

     

    Die A-GmbH erzielte in den Streitjahren Vermietungseinkünfte für Grundstücke, die in der Schweiz einer Steuerbelastung von weniger als 25 % unterlagen. Das FA erließ auf der Grundlage von § 18 AStG Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in denen das FA dem Ehemann aufgrund seiner Beteiligung an einer GmbH und der von dieser erzielten Vermietungseinkünfte Hinzurechnungsbeträge (§§ 7 ff. AStG) zurechnete. Der Ehemann war demgegenüber der Auffassung, die Voraussetzungen der Hinzurechnung lägen nicht vor. Seine Begründung: Bei den Vermietungseinnahmen handele es sich um Nebeneinkünfte zur Haupttätigkeit der A-GmbH, die auf einen gewerblichen Grundstückshandel gerichtet gewesen sei. Außerdem verstoße die Hinzurechnungsbesteuerung u. a. gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit und gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes. Die hiergegen erhobene Klage hat das FG abgewiesen (FG Münster 30.10.14, 2K 618/11 F, EFG 15, 351). Jetzt blieb auch die Revision vor dem BFH ohne Erfolg.