Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Aussensteuerrecht

    Hinzuschätzung und Steuerzuschlag bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO

    | Bei der Ermittlung eines Sachverhalts sind die Beteiligten gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 AO zur Mitwirkung verpflichtet. Für Auslandssachverhalte hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 und 3 AO erhöhte Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten etabliert. Je mehr Tatsachen und Beweismittel der von den Beteiligten beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören, umso größer ist die Verantwortung des Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts. Bei der Verletzung dieser Pflichten drohen Hinzuschätzungen und Steuerzuschläge |

    1. Hintergrund

    Für Auslandssachverhalte hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht etabliert. Dadurch soll verhindert werden, dass die Aufklärung eines Sachverhalts an der Beschränkung der Hoheitsrechte der deutschen Gerichte und Behörden auf das Inland scheitert oder durch sie erschwert wird. Der Beteiligte ist nach § 90 Abs. 2 S. 1 AO verpflichtet, Auslandssachverhalte aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Die Vorschrift verpflichtet, bei Auslandssachverhalten auch eine Beweisvorsorge zu treffen (vgl. § 90 Abs. 2 AO).

     

    Zudem verpflichtet § 90 Abs. 3 AO zur Erstellung bestimmter Aufzeichnungen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG. Welchen Anforderungen die Aufzeichnungen i. S. d. § 90 Abs. 3 AO genügen müssen, hat die Finanzverwaltung im Rahmen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) geregelt. Hintergrund dieser Neuerungen war die Erkenntnis aus dem BEPS-Projekt, dass Informationstransparenz zwischen Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung insbesondere für die Analyse von Verrechnungspreisvereinbarungen multinational tätiger Unternehmen relevant ist. Informationsasymmetrien zulasten der Steuerverwaltung beeinträchtigen die sachgerechte Überprüfung der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes und fördern Gelegenheiten zur Gewinnverlagerung und Steuervermeidung. Die Betrachtung internationaler Wertschöpfungskettenanalysen soll durch eine erhöhte Informationstransparenz begünstigt werden. Zudem wurden konkrete Empfehlungen für den Aufbau einer Verrechnungspreisdokumentation gegeben. Danach soll die Verrechnungspreisdokumentation folgende Bestandteile aufweisen: