· Fachbeitrag · Außensteuerrecht
Keine Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste bei der Wegzugsbesteuerung
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Bei der Wegzugsbesteuerung des Vermögenszuwachses aus wesentlichen Beteiligungen verweist § 6 Abs. 1 S. 1 AStG ‒ auch nach den Änderungen durch das SEStEG (BGBl I 06, 2782) ‒ nur für die Fälle auf § 17 EStG, in denen sich im Wegzugszeitpunkt ein fingierter Wertzuwachs ergibt. Der BFH stellte aktuell klar, dass Anteile, für die sich eine fingierte Wertminderung errechnet, nicht berücksichtigt werden (BFH 26.4.17, I R 27/15, DStR 17, 1913). |
Sachverhalt
Die Eheleute hatten ihren Lebensmittelpunkt bis Ende Juni 2009 im Inland, zogen dann aber unter Aufgabe des inländischen Wohnsitzes nach Österreich. Zum Zeitpunkt ihres Wegzugs verfügten sie über Beteiligungen an fünf Kapitalgesellschaften. Zudem waren sie vor dem Wegzug für mindestens zehn Jahre im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Insofern war die Vorschrift des § 6 AStG eröffnet. Für zwei der Beteiligungen errechnete sich unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ein fingierter Veräußerungsgewinn auf den Wegzugszeitpunkt, während sich für die restlichen drei Beteiligungen ein fingierter Veräußerungsverlust ergab. Diese fiktiven Veräußerungsverluste berücksichtigte das FA unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung (BFH 28.2.90, I R 43/86, BStBl II, 615) bei der Steuerfestsetzung nicht. Mit ihrer Klage machten die Eheleute eine Saldierung der Veräußerungsgewinne und der fiktiven Veräußerungsverluste geltend. Die Klage blieb erfolglos (FG München 25.3.15, I K 495/13, EFG 15, 1210). Jetzt hat auch der BFH der Vorinstanz in der Sache Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Anmerkungen
Bei einer natürlichen Person, die im Inland insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, gilt für die Besteuerung von Beteiligungen im Wegzugsfall Folgendes: Auf Anteile (i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG) ist im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht weiterhin § 17 EStG auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn im Übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
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