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  • · Fachbeitrag · Außensteuerrecht

    Keine Wegzugsbesteuerung bei tatsächlicher Rückkehr unabhängig von der Rückkehrabsicht

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Eine „nur vorübergehende Abwesenheit“ führt zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung. Der BFH hat nun entschieden, dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf (aktuell: sieben) Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Dies gilt unabhängig von einer Rückkehrabsicht im Zeitpunkt des Wegzugs (BFH 21.12.22, I R 55/19, DStR 23, 818; entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, BMF 14.5.04, IV B 4 - S 1340 - 11/04 BStBl I 04, 3, Tz. 6.4.1, 6.4.2). |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige A war 2014 nach Dubai in die Vereinigten Arabischen Emirate gezogen und hatte seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Bis zum 31.12.15 unterhielt A weder einen inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) noch hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 9 AO). Zum Zeitpunkt seines Wegzugs hielt A Beteiligungen an mehreren im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre nach dem Wegzug begründete A ab 2016 wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das FA veranlagte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des A für das Wegzugsjahr Veräußerungsgewinne gemäß § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG. Hiergegen wandte sich der A mit dem Argument, dass infolge seiner Rückkehr nach Deutschland die Besteuerung rückwirkend wieder entfallen müsse. Das FA folgte dem nicht mit der Begründung, dass A nicht bereits bei seinem Wegzug seinen Willen zur Rückkehr bekundet habe. Vor dem FG Münster (31.10.19, 1 K 3448/17 E) blieb die Klage des A noch erfolglos. Die Revision vor dem BFH war allerdings erfolgreich.

     

    Anmerkungen

    Nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Dies war hier der Fall.