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  • · Nachricht · Außensteuerrecht

    Zur Wegzugsbesteuerung bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen nach dem AStG

    | Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Vorschrift zur Wegzugsbesteuerung bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen auf im Ausland ansässige Steuerpflichtige nicht einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste (BFH 8.12.21, I R 30/19; s. auch BFH-Pressemitteilung Nr. 22/22 vom 27.5.22). |

     

    Sachverhalt

    Ein Vater übertrug auf seinen in den USA ansässigen Sohn einen Anteil an einer deutschen GmbH, deren Vermögen überwiegend aus im Inland belegenem Grundvermögen bestand. Zeitnah übertrug er auch Anteile auf seine Ehefrau.

     

    Das FA und das FG Köln (28.3.19, 15 K 2159/15, EFG 19, 1361) behandelten die Übertragungen als teilentgeltliche Erwerbe. Für den unentgeltlichen Teil der Übertragung auf den Sohn waren sie der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Wegzugsbesteuerung seien erfüllt.

     

    Anmerkungen

    Dies hat der BFH jetzt bestätigt und ausgeführt, der Gesetzgeber habe keinen Zweifel daran gelassen, dass er trotz der Reform des AStG auch weiterhin Fälle in die Wegzugsbesteuerung habe einbeziehen wollen, in denen es nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an Veräußerungsgewinnen komme. Eine entsprechende einengende Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, denn es habe im Streitfall die den sofortigen Besteuerungszugriff rechtfertigende abstrakte Gefahr bestanden, dass die GmbH ‒ etwa durch Umschichtung ihres Vermögens ‒ ihren Charakter als Immobiliengesellschaft verlieren könnte, ohne dass hieran eine Besteuerung in Deutschland geknüpft wäre.

     

    Eine Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit scheide aus, da sich bezogen auf Schenkungen seit dem maßgebenden Stichtag (31.12.93) keine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben habe.

     

    Quelle: ID 48403927

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