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  • · Fachbeitrag · Bauabzugssteuer

    Betriebsausgabenabzug auch bei Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaft

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG findet auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung. Dies hat das Niedersächsische FG ‒ soweit ersichtlich ‒ als erstes FG klargestellt. Die Entscheidung erging im zweiten Rechtsgang. Das letzte Wort hat allerdings der BFH (Niedersächsische FG 5.2.20, 9 K 95/13, EFG 20, 857; BFH: IV R 4/20 ). |

     

    Sachverhalt

    Eine inländische Entwicklungs- und Bauträger-KG nahm im Jahr 2002 Bauleistungen britischer Subunternehmer bei der Realisierung diverser Großobjekte in Anspruch. Nach den Feststellungen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) handelte es sich bei den britischen Firmen um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften. Die KG nahm von den Gegenleistungen den Steuerabzug von 15 % für Rechnung der Subunternehmer vor, meldete diese Bauabzugssteuer beim zuständigen Finanzamt an und führte die Steuer ab.

     

    Da die KG hierbei aber den tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benennen konnte, kürzte das FA nach § 160 AO den Betriebsausgabenabzug um 70 % der Gesamtgegenleistung: § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG, der die Anwendung des § 160 AO ausschließt, sei auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften nicht anwendbar. Der hiergegen gerichteten Klage der KG hat das Niedersächsische FG nun stattgegeben, allerdings ist die Revision beim BFH anhängig (BFH IV R 4/20).