· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Keine Abgeltungsteuer bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer Auslandsgesellschaft
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, sind nach der bis zum JStG 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a EStG zu besteuern. Eine Anwendung des gesonderten Abgeltungsteuertarifs ist ausgeschlossen (BFH 27.6.23, VIII R 15/21, DStR 23, 1825). |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige D war im Jahr 2011 Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts (A-BV), die ihrerseits als Alleingesellschafterin an einer weiteren niederländischen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft B-BV) beteiligt war; beide Gesellschaften hatten im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung. D war bei der B-BV als Geschäftsführer angestellt und erzielte Zinseinkünfte aus einem Darlehen, das er der B-BV gewährt hatte. Die Zinsen erklärte er in seiner Steuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die unter den besonderen Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuertarif) fallen. Das Finanzamt war allerdings der Ansicht, dass die Zinsen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Der Abgeltungsteuersatz komme nicht zur Anwendung, weil D mittelbar zu mehr als 10 % an der niederländischen B-BV beteiligt gewesen sei (§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG a. F.). D meinte, die Vorschrift sei lediglich auf Inlandssachverhalte anwendbar. Einspruch, Klage (FG Düsseldorf 18.5.21, 10 K 1362/18 E) und Revision vor dem BFH blieben ohne Erfolg.
Anmerkungen
Das Besprechungsurteil betrifft die Frage, ob aus dem Ausland bezogene Zinsen im Rahmen der Gesellschafterfremdfinanzierung im Jahr 2011 dem Abgeltungsteuersatz oder der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
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