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  • · Fachbeitrag · Beitritt der EU zur EMRK

    Gutachten des EuGH verneint Vereinbarkeit des Entwurfs des Beitrittsabkommens mit Unionsrecht

    von VRiFG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | Der EuGH hat sich zum Entwurf der Übereinkunft über den Beitritt der EU zur EMRK (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) geäußert und Probleme bei der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht festgestellt. Dieser Beitritt ist bis heute nicht vollzogen, obwohl er zwingend vorgeschrieben ist. |

    1. Gründe für den Beitritt

    Im Vertrag von Lissabon haben sich die damals 27 EU-Mitgliedstaaten verbindlich darauf geeinigt, dass die EU der EMRK beitritt (Titel I, Gemeinsame Bestimmungen, Art. 6 Abs. 2 der Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union, des sog. Vertrags von Lissabon, vom 13.12.09). Die Voraussetzungen zum Beitritt der EU zur EMRK wurden aufseiten des Europarates bereits mit dem 14. Protokoll zur EMRK im Jahr 2004 geschaffen.

     

    Angesichts der Tatsache, dass alle EU-Mitgliedstaaten bereits der EMRK beigetreten sind, ist die Frage legitim, warum die EU auch noch beitreten muss. In einem Papier der EU-Kommission vom März 2010 werden einige Gründe für den Beitritt genannt. U.a. geht es um eine Erstreckung der EMRK auf Akte der EU, um eine Stärkung der Glaubwürdigkeit der EU im Hinblick auf Fragen der Menschenrechte sowie um die Herstellung eines einheitlichen Systems der Menschenrechte und um eine harmonische Entwicklung des Rechts zu erreichen, da zurzeit drei unterschiedliche Grundrechtsstandards gelten, und zwar Grundrechte