· Fachbeitrag · Belgien
Abzug für Risikokapital auch bei ausländischer EU-Niederlassung
| Der EuGH hat im Fall einer belgischen Gesellschaft entschieden, dass ein Abzug für Risikokapital (Abzug fiktiver Zinsen) nicht nur für inländische Betriebsstätten, sondern auch für Betriebsstätten im EU-Ausland des Unternehmens zulässig ist ( EuGH 4.7.13, C-350/11, Argenta Spaarbank NV). |
Eine belgische Gesellschaft rügte eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da die Aktiva einer im Ausland belegenen Betriebsstätte bei der Berechnung des Risikokapitals ausgeschlossen sind, nicht aber die Aktiva einer belgischen Betriebsstätte, und bekam Recht.
Der fiktiven Zinsabzugs für Risikokapital stellt einen Steuervorteil dar, weil dadurch der effektive Körperschaftsteuersatz der Gesellschaft herabgesetzt wird. Ein solcher Steuervorteil wird aber verweigert, so der EuGH, wenn sich die Betriebsstätte der belgischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet und ihre Einkünfte nach einem DBA befreit sind. Eine solche nachteilige Behandlung stellt eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.