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  • · Nachricht · Belgien

    EU-Kommission fordert Belgien auf, die Besteuerung von Immobilieneinkünften aus ausländischen Quellen zu ändern

    | Die Europäische Kommission hat Belgien förmlich aufgefordert, die Besteuerung bestimmter Immobilieneinkünfte aus dem Ausland zu überprüfen. Das belgische Recht sieht für Immobilieneinkünfte unterschiedliche Bewertungsmethoden vor. Für Besteuerungszwecke berücksichtigte Einkünfte aus dem Ausland werden mit etwa 50 % des Verkehrswerts angesetzt. Bei Inlandseinkünften dagegen wird nach einer anderen Methode ein niedrigerer Wert zugrunde gelegt, der etwa 20 bis 25 % des Verkehrswertes entspricht. Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorgehen diskriminierend und verstößt gegen europäisches Recht (Artikel 63 AEUV), das jegliche Einschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern untersagt. |

     

    Die Kommission hat Belgien förmlich aufgefordert, seine Rechtsvorschriften innerhalb von zwei Monaten zu ändern. Diese Aufforderung erging in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist von den belgischen Behörden keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

     

    Hintergrund | Die belgische Steuerpolitik zur Bewertung und Besteuerung der Einkünfte, die in Belgien ansässige Personen aus im Land gelegenen Immobilien erzielen, wird von der Kommission nicht beanstandet. Diese Besteuerung betrifft rein inländische Sachverhalte. Ohne eine Harmonisierung können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren politischen Prioritäten vorgehen. Mit den Grundfreiheiten unvereinbar ist jedoch die Tatsache, dass die Methode zur Festsetzung der Höhe der Immobilieneinkünfte aus ausländischen Quellen für die Besteuerung von in Belgien ansässigen Personen weniger günstig ist als die entsprechende Methode für Einkünfte mit Ursprung in Belgien. Mit welchen Maßnahmen diese Vertragsverletzung behoben wird, kann Belgien selbstverständlich frei entscheiden (Pressemitteilung der EU-Kommisson vom 22.3.2012).

     

    Quelle: ID 32777420