· Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht
Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen ausländischer Motorsport-Rennteams
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen unterliegen ausländische Sportler im Inland der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 EStG) und damit unter Umständen auch der Abzugsteuerpflicht des Vergütungsschuldners (§ 50a Abs. 4, 5 EStG). Der BFH hat jetzt entschieden, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft, die als Motorsport-Rennteam Rennwagen und Fahrer in einer internationalen Rennserie einsetzt, eine eigenständige „sportliche Darbietung“ erbringt. Sie ist deshalb mit den für Werbeleistungen entstehenden Vergütungen (auf Helmen und Rennanzügen der Fahrer sowie auf Rennwagen aufgebrachter Werbung) beschränkt steuerpflichtig, was wiederum die Abzugsteuerpflicht des Vergütungsschuldners auslöst (BFH 6.6.12, I R 3/11, BFH/NV 12, 2038, Abruf-Nr. 123254). |
Sachverhalt
Eine inländische AG schloss mit einem ausländischen Motorsport-Rennteam Verträge über die Werbezusammenarbeit bei Formel-1-Rennen und Promotionveranstaltungen. Das Motorsport-Rennteam verpflichtete sich hierbei, das Firmenlogo der AG auf den Rennwagen sowie auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer abzubilden. Die AG wiederum durfte den Namen des Rennteams werblich nutzen und verpflichtete sich unter anderem zur Zahlung eines jährlichen Geldbetrages für die ihr eingeräumten Rechte, die weltweit ohne inhaltliche Beschränkung galten.
Das FA vertrat die Ansicht, dass für die AG eine Verpflichtung zur Einbehaltung der Abzugsteuer (§ 50a Abs. 5 EStG) bestand, nachdem weder der Steuerabzug von abkommensrechtlichen Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berührt wird (§ 50d Abs. 1 EStG) noch eine Freistellungsbescheinigung (§ 50d Abs. 3 EStG) vorlag. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch Werbeabteilungen ausländischer Betriebsstätten der AG involviert sein könnten und eine Leistung des Rennteams möglicherweise auch darin gelegen haben könnte, dass auf die Möglichkeit der Verwertung der Rechte im Ausland verzichtet worden sei, wurde auf die anteilige Vergütung für diese Leistungen vom FA ein Abschlag von 50 % vorgenommen. Die vereinbarte Gesamtvergütung wurde durch Schätzung zu jeweils 1/3 auf die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG, nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und auf die nicht abzugspflichtigen Einkünfte aufgeteilt. Die hiergegen gerichtete Klage der AG blieb sowohl in erster Instanz (FG München 13.12.10, 7 K 1593/09, EFG 11, 708) als auch vor dem BFH erfolglos.
Anmerkungen
Der Streitfall betrifft die Abzugsteuern für die Streitjahre 1998 bis 2001. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften wird die Körperschaftsteuer bei Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Vergütungsschuldner muss den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers vornehmen und die einbehaltene Steuer an das zuständige FA abführen. Bei einer Verletzung dieser Steuerabzugspflicht kann der Vergütungsschuldner selbst in Haftung genommen werden (§ 50a Abs. 5 S. 5 EStG 97; § 73g EStDV; § 191 Abs. 1 S. 1 AO) oder es kann ein Nacherhebungsbescheid i.S.d. § 167 Abs. 1 S. 1 AO wegen Verletzung der Anmeldungspflicht (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO; § 50a Abs. 5 EStG, § 73e S. 2 EStDV) ergehen.
Streitig war die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG a.F.
Hintergrund | Die Regelung erfasste bis zum VZ 2008 alle Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt wurden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen. Es liegt eine zusammenhängende Leistung vor, wenn ein sachlicher und ein personeller Zusammenhang mit der sportlichen Hauptleistung (hier: Rennen im Inland) besteht (BFH 16.5.01, I R 64/99, BStBl II 03, 641).
Dieser Zusammenhang ist im Streitfall gegeben. Wie der BFH jetzt festgestellt hat, erbringen „werbende“ ausländische Motorsport-Rennteams bei den Rennen gemeinhin Werbeleistungen durch das Abbilden von Firmenlogos auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf Rennfahrzeugen. Solche Werbeleistungen unterliegen im Inland der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie im Rahmen inländischer Motorsportveranstaltungen durch ein ausländisches Rennteam erbracht werden. Entscheidend stellt der BFH darauf ab, dass die sportliche Darbietung des Rennteams und ihre Werbeleistungen eine Einheit bilden, die die Steuerpflicht auslöst. Denn die Werbeleistungen werden unmittelbar durch die Ausübung sportlicher Leistungen erbracht.
In der Konsequenz bedeutete dies im Streitfall, dass der inländische Veranstalter als Vergütungsschuldner verpflichtet war, die anfallende Steuer bei Auszahlung des Honorars einzubehalten und an das FA abzuführen.
PRAXISHINWEIS | Das BFH-Urteil betrifft noch die frühere Rechtslage bis einschließlich VZ 2008. Durch das JStG 2009 ist der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG in weiten Bereichen ab VZ 2009 neu geregelt worden (s. Jahn, PIStB 08, 143). Dadurch wurden ab 2009 die Tatbestände des Steuerabzugs an die nach den DBA Deutschland zustehenden Besteuerungsrechte sowie an die EuGH-Rechtsprechung angepasst. |
Weiterführender Hinweis
- Zum Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen s. BMF 25.11.10, IV C 3 - S 2303/09/10002, BStBl I 10, 1350