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  • · Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht

    Steuerabzug bei ausländischer Künstleragentur

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Das FG Düsseldorf hat zur Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. bei Einkünften aus der Überlassung von Künstlern entschieden. Hierbei sind die Voraussetzungen für die Anmeldung, Einbehaltung und Abführung der Steuer gegeben, da aus Sicht des inländischen Veranstalters von einer - für die Steueranmeldung ausreichenden - ernsthaften Möglichkeit einer beschränkten Steuerpflicht auszugehen ist (FG Düsseldorf 24.4.13, 15 K 1802/09 E, StE 13,357, Abruf-Nr. 132177).

     

    Sachverhalt

    Eine Konzertdirektion mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich stellte Künstler und Künstlergruppen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Veranstaltern für Auftritte in Deutschland zur Verfügung. Für die in den Streitjahren durchgeführten Veranstaltungen meldete der Veranstalter als Schuldner der Vergütungen Steuerabzugsbeträge an und führte sie an das FA ab. Später aber beantragte er die Aufhebung der Steueranmeldungen, was das FA ablehnte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die österreichische Künstleragentur geltend, dass die Besteuerung gegen das DBA Österreich sowie gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Außerdem müssten Betriebsausgaben bereits im Abzugsverfahren Berücksichtigung finden. Die Klage hatte keinen Erfolg.

     

    Anmerkungen

    In den Streitjahren regelte § 50a Abs. 4 EStG a. F. bis VZ 2008 die Voraussetzungen für die Anmeldung, Einbehaltung und Abführung im Steuerabzugsverfahren. Nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG a.F. wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen (hier nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG) im Wege des Steuerabzugs erhoben. Dies gilt bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, und zwar unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Der Vergütungsschuldner hat dann für Rechnung des Vergütungsgläubigers die geschuldete Steuer einzubehalten und an das FA abzuführen (§ 50a Abs. 5 S. 2 u. 3 EStG a.F.). Bei Verletzung dieser Steuerabzugspflicht kann der Vergütungsschuldner selbst in Haftung genommen werden (§ 50a Abs. 5 S. 5 EStG 97; § 73g EStDV, § 191 Abs. 1 S. 1 AO) oder es kann ein Nacherhebungsbescheid (§ 167 Abs. 1 S. 1 AO) wegen Verletzung der Anmeldungspflicht ergehen (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO; § 50a Abs. 5 EStG; § 73e S. 2 EStG).