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  • 29.08.2018 · Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht

    Arbeitnehmertätigkeit für private Entwicklungshilfe

    | Wird ein Arbeitnehmer von seinem privaten Arbeitgeber im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekts ins Ausland (hier Kenia) entsandt, ist er mit seinem Arbeitslohn nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG beschränkt steuerpflichtig (BFH 28.3.18, I R 42/16). |