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  • · Nachricht · Beschränkte Steuerpflicht

    Einkünfte einer ausländischen Künstleragentur: Steuerabzug rechtmäßig

    Das FG Düsseldorf entschied zur Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG bei Einkünften aus der Überlassung von Künstlern. Hierbei sind die Voraussetzungen für die Anmeldung, Einbehaltung und Abführung der Steuer gegeben, da aus Sicht des inländischen Veranstalters von einer - für die Steueranmeldung ausreichenden - ernsthaften Möglichkeit einer beschränkten Steuerpflicht auszugehen ist (s. auch FG Düsseldorf, Mitteilung vom 3.6.13 zum Urteil 15 K 1802/09 vom 15.5.13). |

     

    Sachverhalt

    Eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich betrieb eine Konzertdirektion, d.h. sie verpflichtete Künstler und Künstlergruppen und stellte diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Veranstaltern für Auftritte in der BRD zur Verfügung. Für die in den Streitjahren durchgeführten Veranstaltungen meldete der Veranstalter als Schuldner der Vergütungen Steuerabzugsbeträge an und führte sie an das FA ab. Später beantragte er die Aufhebung der Steueranmeldungen, was das FA ablehnte. Dagegen wandte sich die österreichische Künstleragentur und machte geltend, dass die Besteuerung dem deutsch-österreichischen DBA sowie dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Zudem müssten Betriebsausgaben bereits im Abzugsverfahren Berücksichtigung finden. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

     

    Anmerkungen

    Das FG hat zunächst die Voraussetzungen für die Anmeldung, Einbehaltung und Abführung der Steuer bejaht und darauf hingewiesen, dass aus der Sicht des inländischen Veranstalters von einer - für die Steueranmeldung ausreichenden - ernsthaften Möglichkeit einer beschränkten Steuerpflicht der Künstleragentur auszugehen gewesen sei. Bei dem gezahlten Festpreis einschließlich Materialleihgebühren und Tantieme handele es sich um eine einheitliche Vergütung, die durch künstlerische Darbietungen im Inland erzielt worden sei; auf die höchstpersönliche Darbietung künstlerischer Leistungen komme es nicht an, sodass die Rechtsform der Agentur unerheblich sei.

     

    Ferner habe der Veranstalter die Steueranmeldung auch mit Blick auf die sich aus dem DBA ergebende Befreiung der Einkünfte von der deutschen Besteuerung nicht unterlassen dürfen. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen habe die österreichische Künstleragentur nicht vorgelegt. Die Befreiung könne daher nur im Erstattungsverfahren erreicht werden.

     

    Hinweis | Schließlich hat das Gericht die verfassungs-/europarechtlichen Bedenken nicht geteilt und von einer Vorlage an das BVerfG bzw. den EuGH abgesehen. Die europarechtlich gebotene Berücksichtigung von Betriebsausgaben scheitere daran, dass die Agentur die Aufwendungen dem Veranstalter nicht rechtzeitig mitgeteilt habe.

    Quelle: ID 39888610