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  • · Fachbeitrag · DBA-Österreich

    Besteuerungsrecht bei künstlerischen Gesamtproduktionen

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH zur abkommensrechtlichen Besteuerung von Vergütungen für künstlerische Gesamtproduktionen Stellung genommen. Die Vergütung, die eine Produktionsgesellschaft für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement erhält, unterliegt nicht notwendigerweise in ihrer Gesamtheit dem Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich, sondern ist ggf. aufzuteilen in Vergütungsbestandteile, die eine persönlich ausgeübte Künstlertätigkeit abgelten und in solche, die anderen Abkommensartikeln zuzuordnen sind (BFH 25.4.18, I R 59/15, BB 18, 05). |

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich hatte in den Jahren 2006 und 2007 in Deutschland keine Betriebsstätte. Sie organisierte in Deutschland Theater- und Opernaufführungen unter Einsatz verschiedener Künstler und erhielt hierfür Vergütungen von den inländischen Veranstaltern. Die vereinbarten Vergütungen wurden für ein „Gesamtarrangement“ gezahlt, welches neben dem im Vordergrund stehenden künstlerischen Auftritt auch damit zusammenhängende andere Leistungen organisatorischer oder technischer Natur (z. B. Produktion, Technik, Organisation, Transport) umfasste.

     

    Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragte die GmbH für die Vergütungen, die ihr im Zusammenhang mit insgesamt mehreren tourneemäßigen Gastspielen verschiedener Künstlergruppen in verschiedenen Auftrittsorten in Deutschland zugeflossen waren (oder in Zukunft noch zufließen), die Freistellung vom Steuerabzug (§ 50d Abs. 2 S. 1 EStG; Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000). Das BZSt lehnte die Anträge auf Erteilung von Freistellungsbescheinigungen ab, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Hiergegen wandte sich die GmbH vor dem FG und machte darüber hinaus geltend, die vereinbarten Vergütungen für die Organisation der Theaterveranstaltungen seien nicht einheitlich als solche aus der Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit (Art. 17 DBA-Österreich 2000) anzusehen, sondern müssten getrennt werden in Einkünfte aus der Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit einerseits und Einkünfte aus organisatorischer Tätigkeit andererseits. Bei den letztgenannten Einkunftsteilen handele es sich abkommensrechtlich um Unternehmensgewinne i. S. d. Art. 7 DBA, die mangels inländischer Betriebsstätte von der Besteuerung in Deutschland freigestellt seien. Das hatte das FG abgelehnt (FG Köln 10.6.15, 2 K 2305/10, EFG 15, 2080). Der BFH hat nunmehr der GmbH teilweise Recht gegeben und die Streitsache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen.