· Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht
Gewerbesteuer im Inbound-Fall ‒ insbesondere Vermietung von Grundstücken
von StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Martin Weiss, FB IStR, Berlin
| Die Betreuung und Beratung beschränkt Steuerpflichtiger (Inbound-Fall) stellt ein umfassendes Aufgabengebiet für Steuerberater dar. Bei der Gewerbesteuer hingegen gibt es keine Unterscheidung in unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht. Hier geht es ausschließlich um den „stehenden Gewerbebetrieb“, der nur insoweit gewerbesteuerpflichtig ist, als er „im Inland betrieben wird“. Dies wird anhand der Existenz inländischer Betriebsstätten beurteilt. Dementsprechend hart ist der Kampf um die Frage, ob eine Betriebsstätte im Inland besteht, und wenn ja, welche Einkünfte ihr zuzurechnen sind (FG Münster 12.4.19, 13 K 3645/16 G, EFG 19, 1317). |
1. Sachverhalt
Der Gesellschaftszweck einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht (CH-AG) besteht im Ankauf, Verkauf, der Vermietung und der Verwaltung von Liegenschaften und Immobiliengesellschaften und der Abwicklung der in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte, sowie der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art. Ihr Sitz befand sich in einem Kanton der Schweiz. Mit Vertrag aus dem Juli 2004 erwarb die CH-AG ein Erbbaurecht für ein Grundstück im Inland, auf dem sich eine Sportstätte und ein aufstehendes Gebäude befanden. In den Folgejahren erzielte sie Einkünfte aus der Verpachtung dieser Grundstücke und Gebäude. Sie ermittelte für die Jahre 2010 bis 2012 ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG. Das FA veranlagte die CH-AG in den Streitjahren 2009 ‒ 2012 zur Körperschaftsteuer, nicht aber zur Gewerbesteuer.
Nach einer Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, die CH-AG sei eine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG, die im Inland eine Betriebsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG in Form einer „Geschäftsleitungsbetriebsstätte“ nach § 12 S. 2 Nr. 1 AO unterhalte. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse seien die Geschicke des Unternehmens aus Deutschland heraus gelenkt worden. Indiz dafür sei insbesondere, dass Eingangspost im laufenden Geschäftsverkehr überwiegend an deutsche Adressen gerichtet worden sei. Dasselbe gelte für Rechnungen von fremden Dritten. Insgesamt seien mehr Berührungspunkte zum Inland als zur Schweiz festzustellen.
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