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  • · Fachbeitrag · Geschäftsleitungsbetriebsstätte

    Wohnung des Geschäftsführers kann Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft sein

    von StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss, Berlin

    | Die „Geschäftsleitung“ des § 10 AO ist als Anknüpfungspunkt der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht immer wieder umstritten. Eine „Betriebsstätte“ i. S. d. § 12 AO ist für die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht und als Anknüpfungspunkt für die sachliche Gewerbesteuerpflicht wichtig. In DBA-Sachverhalten kommt zusätzlich die Bestimmung des „Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung“ hinzu. Unter dem OECD-MA ist auch diese Grundregel durch eine komplexere Bestimmung der Ansässigkeit ersetzt worden. Das FG Sachsen hatte einen Fall zu beurteilen, der die Frage der Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft zum Gegenstand hatte (FG Sachsen 7.11.17, 3 K 61/15). |

    1. Sachverhalt

    Die spanische Kapitalgesellschaft SLU (Sociedad Limitada Unipersonal; s. zum Überblick über ausländische Rechtsformen Tabelle 1 des BMF 24.12.99, IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl I 99, 1076) hat ihren Satzungssitz in Spanien. Alleiniger Gesellschafter war Herr A, der auch als Geschäftsführer fungierte. Daneben gab es keine Angestellten. In Deutschland war die SLU nicht steuerlich erfasst. Ihre Gewinne aus der Platzierung von Werbung für Dritte auf Internetseiten versteuerte sie ausschließlich in Spanien, bis sie im Jahr 2011 ihre Tätigkeit einstellte.

     

    Auch der Sitz der SLU war zunächst in Spanien, wo sie unter der Adresse eines Büroservices ansässig war. Später mietete sie ein Büro von Herrn A in Spanien an, für das sie an ihn Miete zahlte. Nach einer Verurteilung von Herrn A siedelte er nach Spanien über und hatte dort in den Jahren 2009 bis 2011 einen Wohnsitz. Zudem erwarb er in Deutschland ein Einfamilienhaus und bezog dieses im Jahr 2009 mit seiner Ehefrau. Nach der Trennung von der Ehefrau im August 2010 mietete A eine Wohnung in Deutschland.