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  • · Nachricht · Beschränkte Steuerpflicht

    (Kein) inländischer Wohnsitz während der Auslandstätigkeit

    | Ein inländischer Wohnsitz wird während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, beibehalten oder begründet. Das gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen während dieser Zeit die Nutzung seiner inländischen Wohnung weiterhin möglich wäre (FG Hamburg 18.6.14, 1 K 134/12, rkr.; s. auch Mitteilung des FG Hamburg vom 5.1.15). |

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann ging zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland, wo er einen Mietvertrag über ein Haus zunächst für vier Jahre schloss und dann für ein Jahr verlängerte. Das den Eheleuten gehörende Einfamilienhaus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen der Eheleute, später bis zur Rückkehr der Eheleute von einem der Söhne mit seiner späteren Ehefrau bewohnt. In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in ihren Steuererklärungen gaben die Eheleute während dieser Zeit ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Sie kamen während dieser Zeit tatsächlich jeweils nur für Weihnachten und den Jahreswechsel nach Deutschland, wobei sie dann nicht in ihrem Haus, sondern jeweils im Hotel übernachteten.

     

    Anmerkungen

    Mit ihrer Klage wendeten sich die Eheleute erfolgreich gegen ihre Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige. Der 1. Senat stellte fest, dass die Eheleute ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten haben und nicht etwa durch eine Vermietung dieses Hauses an einer Nutzung gehindert gewesen seien.

     

    Die Nutzung des Hauses durch ihre Söhne habe im Wesentlichen die vorherige Nutzung der früheren Kinderzimmer und der gemeinschaftlich zu nutzenden Räume wie Wohnzimmer, Küche und Bad fortgesetzt und habe das Ehepaar nicht an einer eigenen Nutzung des Hauses und insbesondere ihres Schlafzimmers gehindert. Hierfür wäre allenfalls in geringem Umfang ein Verrücken von Möbelstücken erforderlich gewesen. Auch einen Hausschlüssel hätten die Eheleute ohne weiteres auf Anforderung erhalten können.

     

    Sie haben damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten, die sie jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich nicht genutzt haben, weil sie während ihrer Besuchen in Deutschland in einem Hotel übernachtet haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der (positiven) gesetzlichen Definition in § 8 AO hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter „Innehaben” einer Wohnung ist die tatsächliche Verfügungsmacht zu verstehen, verbunden mit einer ständigen oder immerhin regelmäßigen Benutzung (auch in größeren Zeitabständen). Daran fehlt es bereits, wenn jemand die Wohnung von vornherein nur vorübergehend oder gelegentlich (z.B. zu Erholungszwecken) nutzen will.

     

     

    Quelle: ID 43140219