· Fachbeitrag · Unbeschränkte Steuerpflicht
Inländischer Wohnsitz oder Ferienapartment bei wiederholten Auslandseinsätzen
von StB Erik Muscheites, Fachberater für Internationales Steuerrecht, bei POELLATH in Frankfurt am Main
| Die Frage, ob in Deutschland ein Wohnsitz besteht, ist für die steuerliche Praxis von höchster Bedeutung. Mit einem Wohnsitz geht eine unbeschränkte Steuerpflicht sowohl für Zwecke der Einkommen- als auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer einher. Nicht selten sind Steuerpflichtige sich vordergründig sicher, dass in Deutschland keine unbeschränkte Steuerpflicht (mehr) besteht. Bei näherer Betrachtung stellt sich die steuerliche Lage oftmals anders dar. Das FG Sachsen-Anhalt hatte jüngst darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein inländischer Wohnsitz auch bei längerfristigen Auslandsaufenthalten beibehalten wird (FG Sachsen-Anhalt 1.3.22, 5 K 1350/15). |
Sachverhalt
Die unverheiratete Steuerpflichtige mietete eine 69 qm große Wohnung im Inland, wo sie auch gemeldet war. Die Wohnung verfügte über zwei Zimmer, Küche, Bad und Balkon. Von dort erledigte sie alle notwendigen Arztbesuche, Behördengänge und Postangelegenheiten. Beruflich war die Steuerpflichtige für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen tätig. In ihrer Funktion bereiste sie verschiedene Länder der Erde. Die Aufenthaltsdauer in diesen Ländern betrug durchschnittlich zwischen sechs und zwölf Monaten. Im Streitjahr war die Steuerpflichtige vom 1.1. bis zum 23.11. in der Demokratischen Republik Kongo im Einsatz. Den Rest des Jahres verbrachte sie in ihrer Wohnung in Deutschland bzw. auf Reisen zu ihrer Mutter bzw. zu ihrem Bruder.
Im Rahmen einer Anhörung und dem Einspruchsverfahren trug die Steuerpflichtige vor, die Wohnung diene lediglich organisatorischen Zwecken (Meldeanschrift zur Bewältigung diverser Visa- und Passformalitäten, Verfügbarkeit einer inländischen, postalischen Adresse). Dort würden lediglich Möbel gelagert. Die Aufenthalte in Deutschland seien so etwas wie Urlaub. Die kurzen Verweildauern in Deutschland würden nicht ausreichen, einen Wohnsitz zu begründen. Der Lebensmittelpunkt befinde sich nicht in Deutschland.
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