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  • · Nachricht · Beschränkte Steuerpflicht

    Kein Werbungskostenabzug für einen US-Staatsangehörigen mit inländischen Einkünften und Wohnsitz in den Niederlanden

    Erzielt ein US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden als Arbeitnehmer Einkünfte in Deutschland, gilt die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn als abgegolten. Werbungskosten sowie Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bleiben unberücksichtigt, so das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 7.6.16 (6 K 1213/14 ). Das Gericht ließ die Revision zu (Pressemitteilung Nr. 18/2016 vom 15.11.16). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er erzielt als Opernsänger im Inland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug durch seinen Arbeitgeber erfolgte pauschal mit einem Steuersatz von 25 %. Werbungskosten und Sonderausgaben blieben unberücksichtigt. Der Opernsänger beantragte daher die Durchführung einer Veranlagung. Dies lehnte das Finanzamt ab, da der Sänger kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Staates sei, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde.

     

    Anmerkungen

    Das FG entschied, der Opernsänger habe keinen Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer. Dieser sei in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da er im Inland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erziele, hier jedoch weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

     

    Bei einem beschränkt Steuerpflichtigen gelte die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG). Hiervon gebe es zwar Ausnahmen. So könne ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Veranlagung beantragen und sodann unter anderem Werbungskosten und Sonderausgaben geltend machen. Doch die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 50 Abs. 2 S. 7 EStG) stehe solch ein Antragsrecht nur einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder eines Staates zu, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde. Ein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der genannten Staaten reiche nicht aus.

     

    Die Norm sei infolge der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen Gemeinschaftsrecht oder das im DBA mit den USA vereinbarte Diskriminierungsverbot. Sie gehe als jüngere und speziellere Norm dem allgemeinen steuerrechtlichen Diskriminierungsverbot vor. Das Antragsrecht beruhe auf einer Entscheidung des EuGH. Auf diesen Sondertatbestand könne sich der Opernsänger infolge seiner US-Staatsangehörigkeit nicht berufen. Die verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber dürfe sich generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen und einen pauschalen Steuerabzug vorsehen. Im Wohnsitzstaat Niederlande seien die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu berücksichtigen.

    Quelle: ID 44382108