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  • · Nachricht · Beschränkte Steuerpflicht

    Keine Steuerverstrickung von Darlehensverbindlichkeiten

    | Der BFH hat zur Steuerverstrickung von Darlehensverbindlichkeiten bei beschränkt steuerpflichtigen Immobiliengesellschaften entschieden. Das von einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft aufgenommene Finanzierungsdarlehen stellt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Veräußerung inländischen Grundbesitzes kein (fiktives) Betriebsvermögen dar. Der Verzicht auf die Darlehensforderung seitens des Gläubigers führt insoweit nicht zu inländischen Einkünften ( BFH 7.12.16, I R 76/14 ). |

     

    Sachverhalt

    Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg hat in Deutschland keine feste Geschäftseinrichtung. Im Jahr 2007 erwarb sie ein vermietetes Grundstück. Den Kaufpreis finanzierte sie überwiegend durch Bankdarlehen sowie durch ein Darlehen einer Konzerngesellschaft. Sie ermittelte ihre Vermietungseinkünfte seit 2009 durch Betriebsvermögensvergleich. Als die Kapitalgesellschaft die Immobilie im Februar 2011 veräußerte, konnten sie aus dem Erlös nur die Bankdarlehen, nicht aber das Gesellschafterdarlehen tilgen. Die Konzerngesellschaft verzichtete daraufhin im Dezember 2011 gegenüber der Kapitalgesellschaft auf Teilbeträge ihrer Darlehensforderung. Das FA berücksichtigte die Verzichtsbeträge ertragswirksam und ermittelte inländische Einkünfte. Die Klage der Kapitalgesellschaft gegen die Berücksichtigung eines Teils des Verzichtsbetrags hatte sowohl beim FG als auch beim BFH Erfolg.

     

    Anmerkungen

    Der durch den Forderungsverzicht der Konzerngesellschaft bei der Kapitalgesellschaft im Streitjahr entstandene Ertrag gehört nicht zu den der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden inländischen Einkünften. Insbesondere ist er - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - nicht im Rahmen der Ermittlung der (fiktiven) Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG zu berücksichtigen.

     

    Es lagen vorrangig deshalb keine gewerblichen Einkünfte vor, da die Kapitalgesellschaft keine inländische Betriebsstätte unterhielt. Es wurden durch die Vermietung des inländischen Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - also Einkünfte aus Vermögensverwaltung - erzielt, da das Grundstück das einzige Vermietungs- und Veräußerungsobjekt der Kapitalgesellschaft war.

     

    Zwar sind die im Streitjahr erzielten Einkünfte der Kapitalgesellschaft aus der Vermietung und der Veräußerung des inländischen Grundstücks gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG inländische Einkünfte i. S. d. beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG). Der durch den Forderungsverzicht verursachte Ertrag ist jedoch nicht gewinnwirksam zu berücksichtigen. Denn es handelt sich dabei weder um Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung noch um solche aus der Veräußerung des inländischen Grundstücks. Die Steuerbarkeit im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht beschränke sich konkret nur auf die dort abschließend aufgeführten Einkunftsquellen und Tätigkeiten (hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Veräußerung von inländischem Grundbesitz).

     

    Beachten Sie | Die gesetzliche Gewerblichkeitsfiktion gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG ändert daran nichts. Insbesondere wird durch die Fiktion der Gewerblichkeit nach allgemeiner - und zutreffender - Auffassung keine inländische Betriebsstätte fingiert (so auch BMF 16.5.11, IV C 3 - S 2300/08/10014, BStBl II 11, 530, Rz 15), welcher die Fremdfinanzierungsverbindlichkeit zugeordnet werden könnte.

     

    Quelle: ID 44616490