Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht

    Lohnsteuerpflicht eines im Ausland tätigen Priesters

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die Kasse einer inländischen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist eine öffentliche Kasse i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) EStG. Das Urteil ist auch verfahrensrechtlich praxisrelevant ( BFH 11.7.24, VI R 35/21, BB 24, 2069). |

     

    Sachverhalt

    Es war streitig, ob die von einem Bistum der römisch-katholischen Kirche Deutschlands gezahlten Dienstbezüge eines im Ausland tätigen Priesters ohne inländischen Wohnsitz der inländischen Steuerpflicht unterliegen. Der Priester verlangte vom FA die Erstattung der vom Bistum im Streitzeitraum von seinem Arbeitslohn einbehaltenen und abgeführten Lohn- und Kirchensteuern sowie des Solidaritätszuschlags. Das FA setzte den Erstattungsanspruch auf 0 EUR fest und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage blieb vor dem FG Düsseldorf (11.3.21, 12 K 1516/17 AO, EFG 21, 1127) ebenso ohne Erfolg wie die Revision vor dem BFH.

     

    Entscheidungsgründe

    Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt (BMF 13.11.19, IV C 5 - S 2300/19/10009 :003, BStBl I 19, 1082). Bei dem Bistum handelt es sich um eine inländische öffentliche Kasse i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) EStG ‒ als Untergliederung der römisch-katholischen Kirche ist das Bistum eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts mit staatsähnlichen Befugnissen.