· Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht
Lohnsteuerpflicht eines im Ausland tätigen Priesters
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Die Kasse einer inländischen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist eine öffentliche Kasse i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) EStG. Das Urteil ist auch verfahrensrechtlich praxisrelevant ( BFH 11.7.24, VI R 35/21, BB 24, 2069). |
Sachverhalt
Es war streitig, ob die von einem Bistum der römisch-katholischen Kirche Deutschlands gezahlten Dienstbezüge eines im Ausland tätigen Priesters ohne inländischen Wohnsitz der inländischen Steuerpflicht unterliegen. Der Priester verlangte vom FA die Erstattung der vom Bistum im Streitzeitraum von seinem Arbeitslohn einbehaltenen und abgeführten Lohn- und Kirchensteuern sowie des Solidaritätszuschlags. Das FA setzte den Erstattungsanspruch auf 0 EUR fest und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage blieb vor dem FG Düsseldorf (11.3.21, 12 K 1516/17 AO, EFG 21, 1127) ebenso ohne Erfolg wie die Revision vor dem BFH.
Entscheidungsgründe
Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt (BMF 13.11.19, IV C 5 - S 2300/19/10009 :003, BStBl I 19, 1082). Bei dem Bistum handelt es sich um eine inländische öffentliche Kasse i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) EStG ‒ als Untergliederung der römisch-katholischen Kirche ist das Bistum eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts mit staatsähnlichen Befugnissen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PIStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig