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  • · Nachricht · Beschränkte Steuerpflicht

    Vermietung eines LKW im Inland führt zur beschränkten Steuerpflicht

    | Eine im Ausland ansässige Person unterliegt mit ihren Einkünften aus der Vermietung von LKW an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alternative 1 EStG 1997, als die Sachen tatsächlich im Inland genutzt werden (BFH 10.4.13, I R 22/12). |

     

    Sachverhalt

    Das FA nahm eine inländische Spedition (GmbH) nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73 g EStDV i.V.m § 191 AO in Haftung. Die GmbH hatte für Mietzahlungen an eine Liechtensteiner AG für die Überlassung von Sattelzugmaschinen, die sie weitervermietete und überwiegend im Ausland (der ausländische Streckenanteil lag bei über 90 Prozent) eingesetzt wurden, keinen Steuerabzug vorgenommen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH hob jedoch die Entscheidung auf und verwies die nicht spruchreife Sache an das FG zurück.

     

    Anmerkungen

    Die liechtensteinischen AG hat - nur soweit die LKW im Inland genutzt wurden - aus der Mietvereinbarung mit der Klägerin beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Das FG wird den Umfang der Nutzung der LKW im Inland feststellen müssen. Da der Tatbestand eine Erheblichkeitsgrenze nicht vorsieht, ist diese Feststellung nicht schon aus dem Grund entbehrlich, weil der inländische Streckenanteil unter 10 % betragen hat.

    Quelle: ID 42261885