· Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht
Versagung des Grundfreibetrags weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Die Regelung, nach der das zu versteuernde Einkommen eines beschränkt Steuerpflichtigen mit anderen Einkünften als Arbeitnehmer fiktiv um den Grundfreibetrag zu erhöhen ist, sodass das gesamte Einkommen dem Eingangssteuersatz unterliegt, ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig (FG Baden-Württemberg 12.7.12, 3 K 4435/11, Abruf-Nr. 123266). |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige, der die deutsche und österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, hatte seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Dort bezog er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. In Deutschland bezog er eine Altersrente und erzielte gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung, die vom FA gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Steuerpflichtige Einspruch, weil das FA sein zu versteuerndes Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht habe und sich daraus für ihn Progressionsnachteile ergäben. Er rügte die Verfassungswidrigkeit und einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Unionsrecht, weil ein nicht angefallenes, fiktives Einkommen in Höhe des nicht gewährten Grundfreibetrages besteuert werde.
Anmerkungen
Der Steuerpflichtige war im Inland beschränkt steuerpflichtig. Er bezog als Mitunternehmer gewerbliche Einkünfte sowie eine Sozialversicherungsrente, die beide sachlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 und 7 EStG), für die abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht (Art. 7 Abs. 1, 7 und Art. 18 Abs. 2 DBA-Österreich). Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt Steuerpflichtigen nach dem jeweiligen zu versteuernden Einkommen (§ 32a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 S. 1 EStG), wobei dieses durch den Grundfreibetrag zu erhöhen ist (§ 50 Abs. 1 S. 2 EStG).
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