· Fachbeitrag · Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
Niedersächsisches FG sieht im Inlandsbezug der § 6b-Rücklage einen Verstoß gegen EU-Recht
von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
In der letzten Zeit hat der deutsche Steuergesetzgeber mehrfach erfahren müssen, dass sein Bedürfnis, Steuervergünstigungen nur innerhalb der Grenzen Deutschlands zu gewähren, häufig mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten kollidiert. Aktuell hat das Niedersächsische FG den Inlandsbezug in § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG für gemeinschaftswidrig erachtet und die Übertragung einer § 6b-Rücklage auf ein einer ausländischer Betriebsstätte zugeordnetes Reinvestitionsgut als zulässig angesehen (FG Niedersachsen 1.12.11, 6 K 435/09, BB 12, 440, Revision unter I R 3/12, Abruf- Nr. 120915). |
Sachverhalt
Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in den Niederlanden führt ein Torfabbauunternehmen auf verschiedenen jeweils zu diesem Zweck erworbenen inländischen Grundstücken. Mit ihren deutschen Betriebsstätteneinkünften unterliegt sie der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. In 2006 veräußerte sie ein inländisches Grundstück und stellte den Veräußerungsgewinn zum 31.12.06 in eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 S. 1 EStG ein.
Im Streitjahr 2008 erwarb die niederländische Kapitalgesellschaft ein in den Niederlanden gelegenes unbebautes Grundstück, das in keinem betriebsfunktionalen Zusammenhang mit den Betriebsstätten in Deutschland stand und daher der niederländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zugeordnet wurde. Im Jahresabschluss zum 31.12.08 erfasste sie das Grundstück in den Niederlanden mit den Anschaffungskosten. Gleichzeitig löste sie in gleicher Höhe die § 6b-Rücklage auf und zog von den Anschaffungskosten des niederländischen Grundstücks einen entsprechenden Betrag nach § 6b Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ab.
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