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  • · Nachricht · Besteuerung von Grenzpendlern

    Konsultationsvereinbarung mit Belgien wird verlängert

    | Neben Österreich, den Niederlanden und Luxemburg wurde am 6.5.20 auch mit Belgien eine Konsultationsvereinbarung zum DBA getroffen, wonach Sonderregelungen für Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, getroffen wurden (BMF 7.5.20, IV B 3 - S-1301-BEL / 20 / 10002 :001). Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 24.8.20 wurde sie nunmehr bis zum 31.12.20 verlängert (BMF 28.8.20, IV B 3 - S-1301-BEL / 20 / 10002 :001). |

     

    Die Konsultationsvereinbarung war am 7.5.20 in Kraft getreten und fand auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.20 bis zum 31.5.20 Anwendung. Ab dem 31.5.20 verlängerte sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die zuständigen Behörden Deutschland und Belgiens dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren. Nun wurde sie bereits ein drittes Mal verlängert, diesmal bis zum 31.12.20. Eine frühere Kündigung bleibt aber möglich.

     

    Zum Inhalt der Konsultationsvereinbarung: Im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA Belgien-Deutschland (Unselbständige Arbeit) können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat verbracht gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten.

     

    Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

     

    Beachten Sie | Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird.

     

    Quelle: ID 46838876