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  • · Nachricht · Besteuerung von Reiseleistungen

    Keine Anwendung der Sonderregelung in § 25 UStG bei Unternehmen mit Sitz im Drittland

    | Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist (BMF 29.1.21, III C 2 - S 7419/19/10002 :004). |

     

    Hintergrund: Für die Besteuerung von Reiseleistungen gelten Sonderregelungen nach § 25 UStG. Reiseunternehmen sollen nur dort besteuert werden, wo sie ihren Sitz haben. Dadurch wird vermieden, dass sie sich in jedem EU-Land, in dem Leistungen erbracht werden, registrieren müssen. Nach § 25 UStG gelten alle bei Durchführung einer Reise erbrachten Leistungen (u. a. Beförderung, Verpflegung, Unterbringung) als einheitliche sonstige Leistung des Reiseveranstalters und unterliegen an dem Ort der Besteuerung, an dem der Reiseveranstalter sein Unternehmen betreibt. Als Reiseveranstalter gelten dabei alle Unternehmer, die eine Reiseleistung erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies der alleinige Gegenstand des Unternehmens ist. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte des Reiseveranstalters ausgeführt, gilt der Ort der Betriebsstätte als Leistungsort. Diese Bündelung von Leistungen dient der Vereinfachung, da die Besteuerung der einzelnen Leistungselemente oftmals verschiedene Besteuerungsorte und Steuersätze zur Folge hat. Die einheitliche Reiseleistung unterliegt dann der Margenbesteuerung, d. h. die Umsatzsteuer bemisst sich auf die Differenz zwischen dem Netto-Einkaufspreis und dem Netto-Verkaufspreis der Reise.

     

    Mit der Entscheidung des BMF, den § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet ab dem 1.1.21 nicht mehr anzuwenden, gelten für jede einzelne Leistung die allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften. Diese Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden, allerdings erfolgt keine Beanstandung, wenn Drittlandsunternehmer auf bis zum 31.12.20 durchgeführte Reiseleistungen noch die Sonderregelung des § 25 UStG anwenden.

     

    Für Drittlandsunternehmer besteht die Gefahr einer inländischen Registrierungspflicht für Umsatzsteuerzwecke bei Erbringung von Reiseleistungen mit Inlandsbezug. Für die einzelnen Leistungen können unterschiedliche Normen zur Bestimmung des Besteuerungsortes und zudem ggf. unterschiedliche Steuersätze greifen. Soweit die Leistung in Deutschland umsatzsteuerbar und -steuerpflichtig ist und kein Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist, muss sich der Unternehmer aus dem Drittland in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und an Geschäftskunden Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer ausstellen.

     

    Beachten Sie| Die Neuerung wird kontrovers diskutiert. Die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung findet sich nicht in der gesetzlichen Regelung zur Besteuerung von Reiseleistungen wieder, denn die nationale Regelung des § 25 UStG enthält keine Vorgabe, wonach die Sonderregelung nur auf Reiseveranstalter im EU-Gemeinschaftsgebiet anwendbar wäre.

     

    PRAXISTIPP | Die Anpassung der Regelung bietet den unternehmerischen Endkunden aber auch den Vorteil des Rechts auf deutschen Vorsteuerabzug aus diesbezüglich bezogenen Eingangsreiseleistungen von Drittländern. Gerade im B2B-Bereich kann die Umsatzsteuer zu einem Kostenfaktor werden, denn im Rahmen der Margenbesteuerung besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug bezogen auf die eingekauften Reiseleistungen. Die Erbringung von Reiseleistungen durch Reiseveranstalter aus Drittländern kann aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise somit ggf. für Geschäftskunden vorteilhaft sein.

     
    Quelle: ID 47329548