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  • · Fachbeitrag · Beteiligungen an ausländischen Körperschaften

    Teilwertabschreibungen auf stehengelassene Forderungen dürfen Gewinn nicht mindern

    von StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss, Berlin

    | Beteiligungserträge aus Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften werden grundsätzlich nach § 8b KStG freigestellt. Eine 5 %-Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 5 KStG und diverse Änderungen der letzten Jahre, wie z. B. § 8b Abs. 4 KStG, schränken die Freistellung ein. § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG enthält ein spezielles Abzugsverbot, das sich auf Forderungen gegenüber ‒ statt auf Anteile an ‒ anderen Kapitalgesellschaften bezieht. Das FG bejaht die Anwendung der Regelung bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, verneint aber eine Anwendung von Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (FG Berlin-Brandenburg 29.8.17, 11 V 11184/17, EFG 2017, 1692). |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin im AdV-Verfahren (§ 69 FGO) ist die inländische A-GmbH, die in der Baubranche tätig ist. Ihre sämtlichen Anteile wurden am 1.1.13 von der B-AG an ihren neuen Alleingesellschafter C-GmbH veräußert. Alleiniger Gesellschafter der C-GmbH ist D, der auch Geschäftsführer der Antragstellerin ist. Die C-GmbH hält 89,42 % der Anteile an der E-GmbH, die wiederum zu 100 % an sechs österreichischen Projektentwicklungsgesellschaften (PEGs) beteiligt ist.

     

    Die PEGs hatten im Rahmen eines Bauprojekts im Jahr 2008 unbebaute Grundstücke in Österreich erworben. Die Projekte wurden durch österreichische Banken fremdfinanziert. Die A-GmbH wurde im Jahr 2011 als Generalübernehmerin tätig. In dieser Rolle schloss sie Verträge mit Subunternehmern ab. Die Bauarbeiten wurden zwischen November 2011 und Juli 2012 fertiggestellt. In diesem Zeitraum wurden die entstandenen Kosten mit den PEGs abgerechnet, wobei keine Sicherheiten für die Forderungen bestellt wurden.