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  • · Nachricht · BMF

    Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines DBA

    | Das BMF hat zur passiven Entstrickung aufgrund der erstmaligen Anwendung eines DBA Stellung genommen (BMF 26.10.18, IV B 5 - S 1348/07/10002-01). |

     

    Hintergrund: Der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AStG, § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 12 Abs. 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften setzt keine Handlung des Steuerpflichtigen voraus. Er kann unabhängig von einer Handlung des Steuerpflichtigen durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden - sogenannte passive Entstrickung; z. B. infolge der erstmaligen Anwendbarkeit eines erstmals abgeschlossenen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommens, welches eine mit Art. 13 Abs. 4 OECD-MA vergleichbare Regelung enthält.

     

    Entstrickungszeitpunk: In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen der Entstrickung im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des erstmals abgeschlossenen oder revidierten DBA ein. Bezogen auf das revidierte DBA mit Luxemburg vom 23.4.12 (BGBl II, 1403, BStBl I 15, 7) ist dies gemäß Art. 30 Abs. 2 dieses Abkommens der 1.1.14, 0 Uhr, und bezogen auf das revidierte Seite 2 DBA mit Spanien vom 3.2.11 (BGBl II 12, 18, BStBl I 13, 349) ist dies gemäß Art. 30 Abs. 2 dieses Abkommens der 1.1.13, 0 Uhr.

     

    Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO: Auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) wird hingewiesen (vgl. hierzu auch BMF 5.2.18, BStBl I, 289 und 18.7.18, BStBl I, 815).

     

    Beachten Sie | Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

     

    Quelle: ID 45574840