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  • · Nachricht · BMF

    Programmablaufplan für die Begrenzung der einzubehaltenden Lohnsteuer nach DBA

    | Das BMF hat den Programmablaufplan bekannt gemacht, der den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016 begrenzt ( BMF 28.1.16, IV C 5 - S 2361/14/10002 ). |

     

    Dieser Programmablaufplan begrenzt den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach den DBA Türkei, Spanien oder Norwegen zustehen. Der Programmablaufplan nutzt dabei zur Steuerberechnung den Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer. Programme auf Basis dieses Programmablaufplans können auch als Unterprogramm in ein Lohnsteuerberechnungs- oder Lohnabrechnungsprogramm eingefügt werden, wenn die beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden.

     

    • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für Versorgungsbezüge. Neben den laufenden Versorgungsbezügen können sonstige Versorgungsbezüge (einschließlich Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit, Sterbegeld bei Versorgungs-bezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen) berücksichtigt werden.

     

    • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für beschränkt Steuerpflichtige, jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige, die nach § 1 Absatz 3 EStG wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.

     

    • Eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.

     

    • Im Falle des DBA Spanien sind Versorgungsbezüge ausgeschlossen, die vor dem 1.1.15 begonnen haben. Für diese Versorgungsbezüge ist der Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer anzuwenden. Das gilt auch bei mehreren Versorgungsbezügen, wenn einer der Versorgungsbezüge vor dem 1.1.15 begonnen hat.

     

    Der Programmablaufplan ist spätestens ab dem 1.4.16 anzuwenden. Der Programmablaufplan gilt bis zu seiner Aufhebung oder Änderung jahresübergreifend fort. Der vom 1.1.16 bis zur erstmaligen Anwendung vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren.

     

    Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

    Quelle: ID 43845324