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Brexit-StBG passiert am 21.2.19 den Bundestag
Der Austritt Großbritanniens aus der EU (Brexit), der derzeit auf den 29.3.19 terminiert ist, rückt näher. Der deutsche Gesetzgeber steht im Zugzwang, das sog. Brexit-Steuerbegleitgesetz (kurz Brexit-StBG) noch vor dem Brexit zum Abschluss zu bringen. Damit sollen deutsche Steuerpflichtige vor unerwünschten steuerlichen Folgen geschützt werden, die durch den Brexit eintreten könnten (s. ausführlich zum Referentenentwurf Kudert, PIStB 18, 336). Am 21.2.19 hat nun der Bundestag dem Brexit-StBG zugestimmt. Die Koalitionsfraktionen hatten zuvor elf Änderungsanträge zum bisherigen Referentenentwurf des StBG eingebracht, die vom Ausschuss angenommen wurden.
Die nun beschlossenen Gesetzesänderungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Ergänzungen im Körperschaft- und Einkommmensteuergesetz, im Umwandlungsteuergesetz, im Grunderwerbssteuer- und im Erbschaftsteuergesetz:
- Übergangsvorschrift für grenzüberschreitende Verschmelzungen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UmwStG)
- Keine Einbringungsgewinnbesteuerung durch Brexit (§ 22 Abs. 8 UmwStG neu)
- Keine Liquidation einer Kapitalgesellschaft durch Brexit (§ 12 Abs. 3 KStG)
- Änderungen für eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Limited (§ 12 Abs. 4 KStG)
- Grunderwerbsteuerliche Regelungen für eine Limited mit nur einem Gesellschafter (§ 4 Nr. 6, § 6a Satz 5 GrEStG)
- Keine Auflösung des Ausgleichspostens nach 4g EStG durch Brexit
- Reinvestitionen in britischen Betriebsstätten nach Brexit (§ 6b Abs. 2a EStG)
- Änderungen im Erbschaftsteuergesetz
- Widerruf der zinslosen Stundung in Wegzugsfällen
Beachten Sie | In der nächsten PIStB-Ausgabe berichten wir ausführlich über die beschlossenen Gesetzesänderungen.
Die Neuregelungen treten am 29.3.19 in Kraft. Nach dem Bundestagsbeschluss ist nun der Bundesrat am Zug, dessen Zustimmung zu dem Gesetz für den 15.3.19 geplant ist. Änderungen am derzeit beschlossenen Gesetzentwurf sind grundsätzlich nicht mehr zu erwarten, es sei denn der Bundesrat verweigert seine Zustimmung. Die Zustimmung dürfte jedoch als sicher gelten, da die Vorschläge des Bundesrats im endgültigen Gesetzespaket berücksichtigt wurden. Sollte am 15.3.19 der Bundesrat die erwartete Zustimmung zum Gesetz erteilen, steht der Ausfertigung des Brexit-StBG durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt vor dem 29.3.19 nichts entgegen.