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  • · Nachricht · BREXIT

    Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU

    | Mit dem Brexit wird Grobritannien zum Drittland. Das BMF hat sich in einem Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU geäußert (BMF 8.4.19, III C 1 - S 7050/19/10001 :002). |

     

    Im Fokus des Schreibens steht, welche Folgen sich umsatzsteuerlich ergeben, wenn Großbritannien künftig als Drittland einzustufen ist. Am 29.3.17 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der EU auszutreten. Sofern keine anderweitige politische Lösung gefunden wird, droht ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Sollte dieser Fall eintreten, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das im Schreiben Aufgeführte zu folgenden Punkten:

     

    • Behandlung von Lieferungen vor dem 13.4.2019, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 12.4.2019 in das Vereinigte Königreich oder in das Inland gelangen

     

    • Umsätze in Konsignationslagern

     

    • Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 13.4.2019 beginnt und nach dem 12.4.2019 endet

     

    • Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen

     

    • Vorsteuer-Vergütungsverfahren

     

     

    • Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)

     

    • Bearbeitung von Amtshilfeersuchen

     

    • Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

     

    Beachten Sie | Das vollständige Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Sie finden es auch unter der Abruf-Nr. 208210.

     

     

    Quelle: ID 45860044