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  • · Nachricht · China

    Das BMF veröffentlicht neues DBA mit China

    | Das BMF informiert über die unterzeichnete Endfassung des DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (s. auch BMF, Pressemitteilung vom 28.3.14). |

     

    Das lange erwartete DBA mit der Volksrepublik China wurde am 28.3.14 unterzeichnet. Das DBA ist allerdings noch nicht in Kraft getreten, die Ratifikation steht noch aus.

     

    Entgegen der üblichen Abkommenspolitik Deutschlands enthält das DBA China nicht den Authorised OECD Approach (AOA) zur Abgrenzung von Gewinnen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte liegt nach dem DBA u.a. dann vor, wenn ein Unternehmen innerhalb von 12 Monaten an mehr als 183 Tagen mithilfe von Angestellten in dem anderen Vertragsstaat Dienstleistungen (inkl. Beratungsleistungen) erbringt (sog. echte Dienstleistungsbetriebsstätte).

     

    Für Dividenden erlaubt das Abkommen grundsätzlich einen Quellensteuersatz von höchstens 10% (15% bei bestimmten Investmentvehikeln, z.B. REITs). Ist der Nutzungsberechtigte der Dividende eine Kapitalgesellschaft, die an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist, reduziert sich der Quellensteuersatz auf höchstens 5%. Zinsen und Lizenzen können nach dem Abkommen grundsätzlich mit einem Quellensteuersatz von maximal 10% besteuert werden.

     

    HINWEIS | Die unterzeichnete Endfassung finden Sie auf der Homepage des BMF.

    Quelle: ID 42624708